IBA - Automation

Hennies GmbH

AGB

I. Allgemeine Hinweise.

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen

1. soweit es sich um Erzeugnisse der Elektroindustrie handelt, ausschließlich aufgrund der allgemeinen Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (Grüne Lieferbedingungen – GL), empfohlen vom Zentralverband der Elektroindustrie ZVEI (nachstehend „ZVEI-Bedingungen“ genannt);

2. soweit es sich um Erzeugnisse mit pneumatischer Funktion handelt ausschließlich aufgrund der allgemeinen Bedingungen
für Lieferungen von Maschinen für Inlandsgeschäfte, empfohlen vom Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten e.V. –
„VDMA-Bedingungen“ genannt.

In ihrer jeweils um zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung mit den nachfolgenden Abweichungen oder Ergänzungen. Wir gehen davon
aus, dass die ZVEI- bzw. VDMA-Bedingungen allgemein bekannt sind. Auf Anforderung werden wir dem Besteller diese Bedingungen gerne
übersenden.

II. Einkaufsbedingungen des Bestellers.

Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Bekanntgabe ausdrücklich widersprechen. Vielmehr sind Einkaufsbedingungen für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihre
Geltung ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.

III. Preisstellung.

1. Die Preisstellung erfolgt bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

2. Zu unseren Listenpreisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3. Wir behalten uns vor, Materialzuschläge auf Silber, Kupfer etc. zu erhaben.

4. Auf Aufträgen mit einem Brutto-Lieferwert unter Euro 100 gewähren wir keinerlei Rabatt. Geräte mit Stückzahlabhängigen
Listenpreisen werden pro Position und Lieferung berechnet.

IV. Zahlung.

Zahlungen sind wie folgt zu leisten :

1. Soweit nichts anderes vereinbart, verpflichtet sich der Kunde die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug zu zahlen.

V. Mängelrügen, Gewährleistung.

1. Offene Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung oder Leistung, verdeckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung, schriftlich uns gegenüber zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Mängelanzeigen brauchen wir nicht zu berücksichtigen. Unsere Maßnahme zur Schadensminderung oder Verhandlungen über Beanstandungen beinhalten keine Anerkenntnis unserer Gewährleistungspflicht oder einen Verzicht auf irgendwelche Einwände gegen unsere Haftung.

2. Für planerische Leistungen im Zusammenhang mit Lieferung unserer pneumatischen Geräte übernehmen wir die Gewährleistung in der Weise, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfrist laut VDMA-Bedingungen (6 Monate bzw. bei Mehrschichtbetrieb 3 Monate ab Inbetriebnahme) auftretende Konzeptionsmängel beheben. Die in den VDMA-Bedingungen enthaltenen Vorschriften über die Haftung für Mängel der Lieferung der Lieferung gelten für planerische Leistungen sinngemäß.

3. Bei Einsatz unserer Mitarbeiter zur Mängelbeseitigung trägt stets der Besteller deren Reisekosten und Spesen.

VI. Reparatur/Umbau-Aufträge.

Reparaturen/Umbau-Aufträge können nach Prüfung vereinbart werden, sofern diese den Neuwert der Einzelgeräte nicht übersteigen.

VII. Eigentumsvorbehalt.

1. Alle gelieferten Waren beleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluß entsehtenden Forderungen beglichen sind, insbesondere auch die jeweils anstehenden Forderungssalden. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderung geleistet werden. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen nachstehenden Sonderformen gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

1. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorhergehenden Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand sieht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.

2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dann dem Besteller gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs.2 BGB anzusehen, so überträgt uns der der Besteller einen Miteigentumsanteil schon jetzt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Auf unser Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen unter Angabe aller Einzelheiten, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln die Beeinträchtigung unserer Rechte vorzugehen.

4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem von uns gezogenen Umfang veräußern mit Maßgabe, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 6 und 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist es nicht berechtigt.

5. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werks- und Werkslieferungsverträgen, werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil gemäß vorstehender Ziffer 2 und 3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteiles.

7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß vorstehender Ziffer 5 bis 7 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir eine Offenlegung der Abtretung und eine Einziehung der abgetrenen Forderungen selbst vornehmen können. Alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und solbald Forderungen unsererseits gegen den Besteller fällig sind. Zur Abtretung der an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt.

8. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie – unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers – durch freihändigen Verkauf oder auf dem Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Er Verwertungserlös wird vom Besteller nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet ; ein etwaiger Überschuß ist ihm auszuzahlen.

9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VIII. Gerichtsstand.

Gerichtsstand ist Köln

IX. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

X. Versand.

Der Versand erfolgt auf Ihre Rechnung und Gefahr. Wir versenden in Übereinstimmung mit Ihren Anweisungen, wenn immer möglich. Aufträge ohne besondere Instruktionen werden von uns nach bester Beurteilung versandt. Eine Verantwortung für billigste Beförderung wird nicht übernommen.

XI. Warenrücknahme.

Warenrücknahme erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Anrechnung von Wiederaufnahmegebühren.